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Satzung

(Stand: 04.11.2024)

 

§ 1 - Name und Sitz

  1. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird die männliche Form gewählt. Dies stellt keine Missachtung der Gleichberechtigung dar.
  2. Der Verein führt den Namen „Kulturtreff Gehlert“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist Gehlert.

 

§ 2 - Zweck des Vereins

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums und der Heimatpflege sowie die Förderung der lokalen Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  2. Das Abhalten und Fördern kultureller und künstlerischer Veranstaltungen und Feste, z.B. Kleinkunstveranstaltungen, Lesungen, Konzerte u.ä., sowie des traditionellen Brauchtums und der Heimatpflege, z.B. Tänze, mundartliche Veranstaltungen sowie Heimatkunde.
  3. Kooperationen mit anderen Vereinen.

 

§ 3 - Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung und ist nicht auf Gewinn gerichtet. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke sowie für die anfallenden Verwaltungsaufgaben verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 - Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres.

 

§ 5 - Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  2. Die Mitgliedschaft ist ebenfalls als Tagesmitglied für 24 Stunden möglich. Die Höhe des Beitrages für die Tagesmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
    Die Tagesmitgliedschaft ist gegenüber dem Verein formlos zu beantragen und endet mit Ablauf von 24 Stunden.
  3. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, der Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 bis 79 BGB.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod des Mitglieds.
    b) durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an den Vorstand. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig.
    c) durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Er kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des schriftlichen Ausschlussbescheides schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Bei Widerspruch ruht die Mitgliedschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der dann entschieden wird.
  5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  6. Gegen eine
    a) Ablehnung der Aufnahme (§ 5 Abs. 2 Satz 2) und
    b) gegen einen Ausschluss (§ 5 Abs. 3 c.)
    ist Einspruch zulässig. Er ist innerhalb von 2 Wochen vom Zugang des Bescheides gerechnet beim Geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.

 

§ 6 - Beitrag, Spenden

  1. Die Vereinsmitglieder zahlen einen jährlichen Vereinsbeitrag, dessen Mindesthöhe die Mitgliederversammlung durch Beitragsordnung festlegt.
    Außerdem können Spenden geleistet werden.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird alljährlich von der Jahreshauptversammlung im Voraus bestimmt.
  3. Auch kann die Mitgliederversammlung im Bedarfsfalle die Erhebung eines außerordentlichen Betrages mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
  4. Die Beitragszahlung erfolgt durch Lastschrifteinzugsverfahren, Dauerauftrag oder Überweisung. Hiervon können auf Antrag Ausnahmen vom Geschäftsführenden Vorstand zugelassen werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in dieser Eigenschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Der Geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Fällen Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 7 - Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

§ 8 - Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet in der 1. Jahreshälfte des Geschäftsjahres statt.
    Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter der Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen durch Einladung mittels E-Mail, Brief und Veröffentlichung im Amtsblatt einberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes diese beantragen.
  4. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind nur mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder zulässig. Ansonsten erfolgt die Beschlussfassung durch einfache Mehrheit.
  5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
    Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

 

§ 9 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
  2. a) Wahl des Vorstandes und Festlegung weiterer Vorstandsämter
    b) Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenprüfungsberichtes
    c) Entlastung des Vorstands
    d) Wahl der Kassenprüfer
    e) Beschlussfassung über die Beitragsordnung
    f) Beratung und Beschlussfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehende Fragen.
    g) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen durch den Vorstand

  3. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von zwei Vorstandsmitgliedern, dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 - Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und einem Beisitzer. Weitere Vorstandsämter können von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

 

§ 11 - Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er ist für die Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  2. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    a) die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
    b) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    c) die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens
    d) die Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern
    e) die Information der Mitglieder über wichtige Vorgänge
    f) Er ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig (inkl. Rechenschaftsbericht und Kostenaufstellung).

 

§ 12 - Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vereinsvermögen einem gemeinnützigen Zweck zugeführt, der vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

 

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